Microsoft Office 2019 Home & Business Multi, ESD

Microsoft Office 2019 Home & Business Multi, ESD
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  • SZ-2021-5
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Produktinformationen "Microsoft Office 2019 Home & Business Multi, ESD"

 

Entscheiden Sie sich für Office Home & Business 2019, können Sie die brandneuen Versionen der bewährten Office-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint, OneNote und Outlook auf einem PC, Mac oder Laptop installieren und diese sowohl geschäftlich als auch privat nutzen. Office Home & Business 2019 erleichtert Ihnen die Zusammenarbeit mit anderen. Geben Sie Dokumente frei, präsentieren Sie diese Ihren Kollegen oder bearbeiten Sie die Dokumente gemeinsam.
  • Installieren Sie Office 2016 auf 1 PC oder Mac
  • Brandneue Versionen der bewährten Office-Anwendungen von Word, Excel, PowerPoint, OneNote und Outlook
  • Greifen Sie überall ganz bequem auf Ihre Office-Dateien zu, die in Ihrem 15 GB großen Cloudspeicher OneDrive gespeichert sind
  • Inklusive kommerzielle Nutzung
Systemvoraussetzungen
  • Microsoft-Konto
  • Internetzugang
  • Windows 10 oder macOS*
  • Prozessor: 1,6 GHz, 2 Kerne (PC); Intel (Mac)
  • RAM: 4 GB, 2 GB (32-Bit)
  • Festplattenspeicher: 4 GB (PC); 10 GB, Mac OS Extended oder APFS
  • Bildschirm: 1280 x 768 (PC)/800 (Mac)
*Informationen zu kompatiblen Versionen von Windows 10 und macOS, sowie zu weiteren Funktionsvoraussetzung, finden Sie unter office.com/systemrequirements. Auf Windows-Desktop und unter iOS angezeigt.

Technische Details:

Lizenz
Anzahl Benutzerlizenzen
1
Funktionen
Unterstützte Sprachen
Deutsch
64-Bit Computing
Ja
Systemanforderung
Unterstützte Windows-Betriebssysteme
Ja
Unterstützte Mac-Betriebssysteme
Ja

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.


Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.

Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

 

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