- Artikel-Nr.: SZ-2021-8
Microsoft Office 2019 Home & Business DE ESD
Office Home & Business 2019 für PC eignet sich vor allem für Privatanwender und Gewerbetreibende. Die Software zeichnet sich durch die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten aus. Die enthaltenen Programme bieten Ihnen eine einfache Benutzerführung, hohe Flexibilität durch etablierte Dateiformate und zahlreiche Automatisierungsfunktionen. Mit dem Kauf der Bürosoftware erhalten Sie die uneingeschränkten Vollversionen von Word, Excel, PowerPoint und Outlook.
Jetzt durchstarten mit den klassischen Office-Anwendungen
Der beliebte Bürohelfer Microsoft Office Home & Business 2019 für PC liefert Word für die Textverarbeitung in einem professionellem Layout und mit unzähligen Vorlagen, Formatierungen sowie Korrekturwerkzeugen. Excel verarbeitet Daten für Auswertungen und grafische Darstellungen von Statistiken und Tabellen. PowerPoint bietet Ihnen die Werkzeuge, die Sie benötigen, um mit aussagekräftigen und ansprechenden Präsentationen Kollegen, Partner und Kunden zu beeindrucken. Outlook ist ein Programm, mit dem Sie E-Mails empfangen und versenden sowie Termine organisieren und Kontakte verwalten.
Microsoft Office Home & Business 2019 für PC im Überblick:
- Geeignet für 1 PC
- Liefert die Vollversionen von Word, Excel, PowerPoint und Outlook
- Lizenz zur privaten und geschäftlichen Nutzung
- Mit 60-Tagen kostenfreiem Microsoft-Support
Systemvoraussetzungen
- Betriebssystem:
- Windows 10
- Benötigter Arbeitsspeicher::
- min. 2000 MB
- Benötigter Speicherplatz auf der Festplatte:
- min. 4000 MB
- Empfohlene Bildschirmauflösung:
- min. 1280x960
- Sonstiges:
- Sie benötigen ein aktives Microsoft-Konto und Internetzugang. Die PC-Version erfordert Windows 10, 1,6 GHz Duo-Core-Prozessor, 4 GB (64-Bit) RAM oder 2 GB (32bit) RAM Arbeitsspeicher, 4 GB verfügbaren Festplattenspeicher und eine Bildschirmauflösung von mindestens 1280 × 768 Pixel.
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Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. - Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,