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Unsere Bestseller

Microsoft Windows 11 Home DE
Microsoft Windows 11 Home DE Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.    

2,23 €*
Microsoft Windows 11 Home ESD
Microsoft Windows 11 Home DE, ESD Windows 11 ist eines der wichtigsten Upgrades von Windows in den letzten zehn Jahren. Modern, frisch, sauber und schön. Vom Sperrbildschirm bis zum Startmenü. So sieht das neue Betriebssystem Windows 11. Das, was Sie brauchen, ist Ihnen näher als je zuvor. Alles wurde vereinfacht und wird von der Cloud unterstützt, um Ihnen die gewünschten Anwendungen und Dokumente so schnell zur Verfügung zu stellen, wie möglich.    

2,20 €*
Microsoft Windows 10 Pro, ESD
Modernisieren Sie Ihr Unternehmen mit Windows 10, ESD   Windows 10 Pro ist neu und dennoch vertraut, einfach zu bedienen und bietet eine Vielzahl neuer Funktionen, die es Ihnen erleichtern, den Überblick zu behalten, effektiv zu sein und die täglich anfallenden Aufgaben zu erledigen. Windows 10 Pro umfasst den gleichen Funktionsumfang wie Windows 10 Home, bietet allerdings einige zusätzliche Ausstattungsmerkmale, die insbesondere für ambitionierte Privatanwender und Unternehmen interessant sind. Dazu gehören unter anderem Domänenanschluss, Datenverschlüsselung, Remotedesktopverbindungen und das Arbeiten mit virtuellen Maschinen. Neu und dennoch vertraut: Das Startmenü ist wieder da! Sie können die Größe verändern und es an Ihre Wünsche anpassen. Schnelles, flüssiges Arbeiten: Technologien wie InstantGo1 beschleunigen das Booten und das Aufwachen aus dem Ruhezustand. Cortana ist Ihre persönliche digitale Assistentin, die ständig dazulernt und Sie immer besser unterstützt. Sprache, Stift und Touch-Eingabe3: Sie entscheiden, wie Sie am besten arbeiten können. Werden Sie effektiver: Großartige Apps, etwa Fotos, Karten, Mail und mehr, die auf all Ihren Windows-Geräten laufen, sind bereits vorinstalliert. Arbeiten Sie mit bis zuvier Apps gleichzeitig und legen Sie virtuelle Desktops an. Microsoft Edge: Schreiben und tippen Sie Ihre Kommentare direkt auf Webseiten und geben Sie die Notizen für Ihre Freunde frei.   zusätzlich in der Pro Version sind folgende Funktionen enthalten: Domänenanschluss: Sie können eine Verbindung zu einem domänenbasierten Netzwerk oder Azure Active Directory herstellen. Erweiterte Verschlüsselung: Verschlüsseln Sie Ihre Daten mit BitLocker und profitieren Sie von den erweiterten Sicherheitseinstellungen. Ihre Apps im Store: Windows 10 gestattet es Ihnen, Ihre ganz private App-Rubrik im Store anzulegen, um schnell auf die unternehmenseigenen Apps zugreifen zu können. Virtuelle Maschinen: Hyper-V ermöglicht es Ihnen, virtuelle Maschinen anzulegen, sodass Sie auf Ihrem PC mehrere Betriebssysteme gleichzeitig nutzen können. Downgrade-Rechte inklusive: Diese Lizenz umfasst Downgrade-Rechte auf Windows 8.1 Pro und Windows 7 Professional. Current Branch for Business: Sie können selbst entscheiden, wann zur Verfügung stehende Updates eingespielt werden.       Das beliebte Startmenü ist wieder da in wesentlichen Punkten verbessert und mit einer Mischung aus übersichtlicher Listen- und praktischer Kachelansicht. Mit dem neuen Browser Microsoft Edge macht das Surfen im Web noch mehr Spaß Cortana, die persönliche digitale Assistentin des Nutzers, beantwortet nicht nur Fragen, sondern kümmert sich auch um seine Termine und To-Do-Listen. Windows 10 ist für den Betrieb auf PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones optimiert der Anwender entscheidet selbst, ob er lieber per Touch Screen oder mittels Maus und Tastatur arbeiten möchte. Karten, Fotos, Mail, Kalender, Groove-Musik, Filme & Fernsehsendungen und mehr in Windows 10 sind viele großartige Apps enthalten, sodass man gleich loslegen kann. Rechtliches: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Bundesgerichtshof (BGH): Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)  ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch  einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen. Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden, neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx) Microsoft Datenschutzerklärung (https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/  

2,17 €*
Microsoft Office 2019 Home & Business DE ESD
  Microsoft Office 2019 Home & Business DE ESD Office Home & Business 2019 für PC eignet sich vor allem für Privatanwender und Gewerbetreibende. Die Software zeichnet sich durch die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten aus. Die enthaltenen Programme bieten Ihnen eine einfache Benutzerführung, hohe Flexibilität durch etablierte Dateiformate und zahlreiche Automatisierungsfunktionen. Mit dem Kauf der Bürosoftware erhalten Sie die uneingeschränkten Vollversionen von Word, Excel, PowerPoint und Outlook. Jetzt durchstarten mit den klassischen Office-Anwendungen Der beliebte Bürohelfer Microsoft Office Home & Business 2019 für PC  liefert Word für die Textverarbeitung in einem professionellem Layout und mit unzähligen Vorlagen, Formatierungen sowie Korrekturwerkzeugen. Excel verarbeitet Daten für Auswertungen und grafische Darstellungen von Statistiken und Tabellen. PowerPoint bietet Ihnen die Werkzeuge, die Sie benötigen, um mit aussagekräftigen und ansprechenden Präsentationen Kollegen, Partner und Kunden zu beeindrucken. Outlook ist ein Programm, mit dem Sie E-Mails empfangen und versenden sowie Termine organisieren und Kontakte verwalten. Microsoft Office Home & Business 2019 für PC im Überblick: Geeignet für 1 PC Liefert die Vollversionen von Word, Excel, PowerPoint und Outlook Lizenz zur privaten und geschäftlichen Nutzung Mit 60-Tagen kostenfreiem Microsoft-Support Systemvoraussetzungen Betriebssystem:Windows 10Benötigter Arbeitsspeicher::min. 2000 MBBenötigter Speicherplatz auf der Festplatte:min. 4000 MBEmpfohlene Bildschirmauflösung:min. 1280x960Sonstiges:Sie benötigen ein aktives Microsoft-Konto und Internetzugang. Die PC-Version erfordert Windows 10, 1,6 GHz Duo-Core-Prozessor, 4 GB (64-Bit) RAM oder 2 GB (32bit) RAM Arbeitsspeicher, 4 GB verfügbaren Festplattenspeicher und eine Bildschirmauflösung von mindestens 1280 × 768 Pixel.   Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels,

2,00 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,75 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019, ( ESD )
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*