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Microsoft Office 365 Personal
Anzahl an Geräte: 1 PC oder 1 MACSprache: deutschArt: Vollversion oder Verlängerung - ESD KeyDauer: 1 JahresabonnementExtras: 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive, 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 LänderOffice 356 Personal ist ideal zur Nutzung durch eine Person, auf Windows oder Mac, enthält 1 TB Cloudspreicher und immer die neusten Updates.Erhalten Sie Premiumversionen von Word, Excel, PowerPoint, OneDrive und Outlook plus Publisher und Access (nur für den PC)Sie erhalten 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive für jeden Nutzer, sodass Sie Office-Dokumente und andere Dateien online speichern und freigeben könnenJeder Benutzer erhält monatlich 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 LänderSie profitieren mit Office 365 von regelmäßigen Aktualisierungen und Verbesserungen der Anwendungen.Beschreibung:Office 365 Personal ist ideal für die Nutzung durch eine Person geeignet. Sie können die aktuellsten Versionen bewährter Office-Anwendungen wie Word, Excel, PowerPoint, Outlook und OneNote auf mehreren PCs/Macs und Tablets installieren. Zudem können Sie die Office-Apps auf mobilen Geräten in vollem Umfang nutzen. Darüber hinaus profitieren Sie von zusätzlichen Extras: 1 TB kostenloser Cloudspeicher3 auf OneDrive, monatlich 60 Skype-Freiminuten4 sowie kostenlose Aktualisierungen der Anwendungen.Synchronisieren Sie Ihre Dokumente mit OneDrive, damit Sie jederzeit und überall auf sie zugreifen können. Bearbeiten Sie Ihre Dokumente, Fotos und andere Dateien von jedem mit dem Internet verbundenen Gerät und geben Sie diese frei.Key Features:Arbeiten Sie mit den aktuellsten Versionen1 der bewährten Office-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint, Outlook und OneNote2Speichern Sie Ihre Dokumente online: Sie erhalten 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive3 und Sie erhalten monatlich 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 Länder4Profitieren Sie von regelmäßigen Aktualisierungen und Verbesserungen der im Abonnement enthaltenen Anwendungen und ExtrasDer Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffendeProgrammexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mitseiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktesprofitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchtenSoftware-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedankendes Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbarund deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatzund darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigenUrteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerungeinzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

49,90 €*
Microsoft Office 365 Personal 1 User (DE) (ESD)
Anzahl an Geräte: 1 PC oder 1 MACSprache: deutschArt: Vollversion oder Verlängerung - ESD KeyDauer: 1 JahresabonnementExtras: 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive, 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 LänderOffice 356 Personal ist ideal zur Nutzung durch eine Person, auf Windows oder Mac, enthält 1 TB Cloudspreicher und immer die neusten Updates.Erhalten Sie Premiumversionen von Word, Excel, PowerPoint, OneDrive und Outlook plus Publisher und Access (nur für den PC)Sie erhalten 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive für jeden Nutzer, sodass Sie Office-Dokumente und andere Dateien online speichern und freigeben können Jeder Benutzer erhält monatlich 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 LänderSie profitieren mit Office 365 von regelmäßigen Aktualisierungen und Verbesserungen der Anwendungen.Beschreibung:Office 365 Personal ist ideal für die Nutzung durch eine Person geeignet. Sie können die aktuellsten Versionen bewährter Office-Anwendungen wie Word, Excel, PowerPoint, Outlook und OneNote auf mehreren PCs/Macs und Tablets installieren. Zudem können Sie die Office-Apps auf mobilen Geräten in vollem Umfang nutzen. Darüber hinaus profitieren Sie von zusätzlichen Extras: 1 TB kostenloser Cloudspeicher3 auf OneDrive, monatlich 60 Skype-Freiminuten4 sowie kostenlose Aktualisierungen der Anwendungen.Synchronisieren Sie Ihre Dokumente mit OneDrive, damit Sie jederzeit und überall auf sie zugreifen können. Bearbeiten Sie Ihre Dokumente, Fotos und andere Dateien von jedem mit dem Internet verbundenen Gerät und geben Sie diese frei.Key Features: Arbeiten Sie mit den aktuellsten Versionen1 der bewährten Office-Anwendungen Word, Excel, PowerPoint, Outlook und OneNote2 Speichern Sie Ihre Dokumente online: Sie erhalten 1 TB kostenlosen Cloudspeicher auf OneDrive3 und Sie erhalten monatlich 60 Skype™-Freiminuten für Anrufe in über 60 Länder4 Profitieren Sie von regelmäßigen Aktualisierungen und Verbesserungen der im Abonnement enthaltenen Anwendungen und Extras Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“

48,60 €*
Microsoft Office Home & Business 2021
Microsoft Office Home & Business 2021 ist eine vollständig integrierte Lösung für kleinere Unternehmen. Die Office-Anwendungen mit neuesten KI-Werkzeugen (künstliche Intelligenz) sorgen für optimale Produktivität. Man kann ein Dokument auf dem Laptop verfassen und später auf dem Smartphone prüfen, mit Kollegen teilen und die Änderungen in Echtzeit verfolgen. Dank E-Mails, freigegebenen Kalendern und Aufgabenlisten in Outlook hat man das Team und die Termine im Blick und steigert die Effizienz

16,95 €*
Microsoft Office Home & Business 2021 Downloadversion
Microsoft Office Home & Business 2021 ist eine vollständig integrierte Lösung für kleinere Unternehmen. Die Office-Anwendungen mit neuesten KI-Werkzeugen (künstliche Intelligenz) sorgen für optimale Produktivität. Man kann ein Dokument auf dem Laptop verfassen und später auf dem Smartphone prüfen, mit Kollegen teilen und die Änderungen in Echtzeit verfolgen. Dank E-Mails, freigegebenen Kalendern und Aufgabenlisten in Outlook hat man das Team und die Termine im Blick und steigert die Effizienz

3,17 €*
Microsoft Office Home & Business 2021 ESD
Microsoft Office Home & Business 2021 ist eine vollständig integrierte Lösung für kleinere Unternehmen. Die Office-Anwendungen mit neuesten KI-Werkzeugen (künstliche Intelligenz) sorgen für optimale Produktivität. Man kann ein Dokument auf dem Laptop verfassen und später auf dem Smartphone prüfen, mit Kollegen teilen und die Änderungen in Echtzeit verfolgen. Dank E-Mails, freigegebenen Kalendern und Aufgabenlisten in Outlook hat man das Team und die Termine im Blick und steigert die Effizienz

16,95 €*
Microsoft Office Home & Business 2021 ESD MAC
Microsoft Office Home & Business 2021 ist eine vollständig integrierte Lösung für kleinere Unternehmen. Die Office-Anwendungen mit neuesten KI-Werkzeugen (künstliche Intelligenz) sorgen für optimale Produktivität. Man kann ein Dokument auf dem Laptop verfassen und später auf dem Smartphone prüfen, mit Kollegen teilen und die Änderungen in Echtzeit verfolgen. Dank E-Mails, freigegebenen Kalendern und Aufgabenlisten in Outlook hat man das Team und die Termine im Blick und steigert die Effizienz

69,90 €*
Microsoft Office Home & Business 2021 ESD MAC
Microsoft Office Home & Business 2021 ist eine vollständig integrierte Lösung für kleinere Unternehmen. Die Office-Anwendungen mit neuesten KI-Werkzeugen (künstliche Intelligenz) sorgen für optimale Produktivität. Man kann ein Dokument auf dem Laptop verfassen und später auf dem Smartphone prüfen, mit Kollegen teilen und die Änderungen in Echtzeit verfolgen. Dank E-Mails, freigegebenen Kalendern und Aufgabenlisten in Outlook hat man das Team und die Termine im Blick und steigert die Effizienz

69,90 €*
Microsoft Office Home & Student 2016
  Microsoft Office Home & Student 2016 ESD DE Win Electronic Software Distribution. - enthält keinen Datenträger! - enthält: - Word 2016, - Excel 2016, - PowerPoint 2016 - OneNote 2016 Rechtliche Hinweise zu gebrauchter Software / ProduktschlüsselDer Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels, darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software

3,62 €*
Microsoft Office Home & Student 2016 ESD DE Win
  Microsoft Office Home & Student 2016 ESD DE Win Electronic Software Distribution. - enthält keinen Datenträger! - enthält: - Word 2016, - Excel 2016, - PowerPoint 2016 - OneNote 2016 Rechtliche Hinweise zu gebrauchter Software / ProduktschlüsselDer Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels, darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software

10,60 €*
Microsoft Office Home & Student 2016 ESD ML Win
  Microsoft Office Home & Student 2016 ESD ML Win Electronic Software Distribution. - enthält keinen Datenträger! - enthält: - Word 2016, - Excel 2016, - PowerPoint 2016 - OneNote 2016 Rechtliche Hinweise zu gebrauchter Software / ProduktschlüsselDer Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels, darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software

13,17 €*
Microsoft Office Home & Student 2016 ESD ML Windows
  Microsoft Office Home & Student 2016 ESD ML Windows Electronic Software Distribution. - enthält keinen Datenträger! - enthält: - Word 2016, - Excel 2016, - PowerPoint 2016 - OneNote 2016 Rechtliche Hinweise zu gebrauchter Software / ProduktschlüsselDer Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Sie erhalten einen Aktivierungsschlüssel sowie Downloadmöglichkeit Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Nach Prüfung der Software und rechtskonformer Übertragung des Produktschlüssels, darf die Software von uns zum Download angeboten werden und Sie als Käufer/in haben ein Kaufrecht für gebrauchte Software

12,66 €*
Microsoft Office Professional Plus 2016 ESD
Microsoft Office Professional Plus 2016 ESD - 1 PC Microsoft Office Professional 2016- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

4,15 €*
Microsoft Office Professional Plus 2016 ESD ML Win
Microsoft Office Professional Plus 2016 ESD ML Win - 1 PC Microsoft Office Professional 2016- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

1,98 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 DE ESD
Microsoft Office 2019 Professional Plus, DE ESD - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

5,59 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,75 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD - Version
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD Version - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,43 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML   - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win
Microsoft Office Professional Plus 2019 ESD ML Win - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2019, ( ESD )
Microsoft Office 2019 Professional Plus, ESD (multilingual), (PC) - 1 PC Microsoft Office Professional 2019- Enthält Microsoft Excel- Microsoft Outlook, - Microsoft PowerPoint- Microsoft Word- Microsoft Access- Microsoft Publisher- Microsoft OneNote -Microsoft InfoPath- Microsoft Sync- Microsoft Skype for Business Grundsätzlich gilt: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist. Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

6,99 €*
Microsoft Office Professional Plus 2021
Microsoft Office Professional Plus 2021     Folgende Einzelanwendungen sind im Office 2021 Professional enthalten:  Microsoft Word 2021  Microsoft Outlook 2021  Microsoft Powerpoint 2021  Microsoft Excel 2021  Microsoft Publisher 2021  Microsoft Access 2021  Microsoft Teams 2021   Office Anwendungen: Word, Excel, OneNote, PowerPoint, Outlook, Publisher, Access, Teams und Skype Business. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Es handelt sich hierbei um keine Microsoft-Lizenz, sondern um einen Produktschlüssel, welcher aus einer Volumenlizenz stammt.  Alle aufgeführten Firmen-, Markennamen und Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber und dienen lediglich zur Identifikation und Beschreibung von Produkten und Leistungen.    weitere Hinweise Sie kaufen hier einen Produktschlüssel, keine Lizenz. Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Produktschlüssel (Product Key) zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden, neu aufgesetzt werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key weiterhin auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es Ihnen untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, siehe Microsoft Nutzungsbedingungen ( Microsoft ). Siehe auch Microsoft Datenschutzerklärung (Microsoft ) Zu Ihrem jeweiligen Produkt finden Sie die Lizenzbedingungen unter Microsoft. Dort können Sie das Produkt, zu dem Sie den Produktschlüssel erwerben, auswählen, und die konkreten Lizenzbedingungen einsehen. Zur Information: Wir verkaufen hier einen rechtmäßig erworbenen Artikel. Es handelt sich um einen Artikel aus einer Volumenlizenz. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift mit OEM (Original Equipment Manufactur) gekennzeichnet wurde, wurde die entsprechende Kopie der Software, deren Lizenzschlüssel Sie erwerben, von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift nicht mit OEM gekennzeichnet wurde, hat der Ersterwerber ebenfalls lediglich den Produktschlüssel erhalten und die Software von dem Hersteller heruntergeladen. Auch in diesem Fall wurde die zu dem Produktschlüssel gehörende Kopie von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Ihnen ist es gestattet, verfügbare Verbesserungen und verfügbare Updates der Software von der Internetseite des Herstellers herunterzuladen und zu installieren. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG zum Erwerb einer "erschöpften Programmkopie" sind erfüllt. Mit dem Erwerb des Produktschlüssels erlangen Sie die Möglichkeit zur sachgemäßen Nutzung des Computerprogramms. OEM-Versionen bieten dem Käufer den enormen Vorteil, die gleiche Software zu einem viel niedrigeren Preis zu erwerben. In Deutschland ist der Erwerb, der Vertrieb und die Verwendung von OEM-Versionen völlig legal. Der Handel mit OEM-Versionen ohne Bindung an Hardware ist rechtlich zulässig. Seit 2011 ist der Handel aus Europa heraus in die ganze Welt erlaubt. Die verfügbaren Betriebssystem-CDs von uns kommen von Herstellern wie Dell, HP oder Fujitsu und enthalten die Original-Software. Wir erwerben diese CDs mit original Lizenzschlüsseln und können diese zu extrem niedrigen Preisen an unsere Kunden weitergeben. Die Leistung und die Handhabung der Betriebssysteme sind identisch mit der Retail Version. Der einzige Unterschied ist die Art der Verpackung und dass Sie keinen Support durch Microsoft erhalten. Die verwendeten Namen, Begriffe und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte der erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.    

8,95 €*
Microsoft Office Professional Plus 2021-ESD
Microsoft Office Professional Plus 2021, ESD     Folgende Einzelanwendungen sind im Office 2021 Professional enthalten:  Microsoft Word 2021  Microsoft Outlook 2021  Microsoft Powerpoint 2021  Microsoft Excel 2021  Microsoft Publisher 2021  Microsoft Access 2021  Microsoft Teams 2021   Office Anwendungen: Word, Excel, OneNote, PowerPoint, Outlook, Publisher, Access, Teams und Skype Business. Urteile: Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt. Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software. Es handelt sich hierbei um keine Microsoft-Lizenz, sondern um einen Produktschlüssel, welcher aus einer Volumenlizenz stammt.  Alle aufgeführten Firmen-, Markennamen und Warenzeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber und dienen lediglich zur Identifikation und Beschreibung von Produkten und Leistungen.    weitere Hinweise Sie kaufen hier einen Produktschlüssel, keine Lizenz. Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Produktschlüssel (Product Key) zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden, neu aufgesetzt werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key weiterhin auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es Ihnen untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren, siehe Microsoft Nutzungsbedingungen ( Microsoft ). Siehe auch Microsoft Datenschutzerklärung (Microsoft ) Zu Ihrem jeweiligen Produkt finden Sie die Lizenzbedingungen unter Microsoft. Dort können Sie das Produkt, zu dem Sie den Produktschlüssel erwerben, auswählen, und die konkreten Lizenzbedingungen einsehen. Zur Information: Wir verkaufen hier einen rechtmäßig erworbenen Artikel. Es handelt sich um einen Artikel aus einer Volumenlizenz. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift mit OEM (Original Equipment Manufactur) gekennzeichnet wurde, wurde die entsprechende Kopie der Software, deren Lizenzschlüssel Sie erwerben, von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Soweit der Artikel in der Artikelbeschreibung und/oder Überschrift nicht mit OEM gekennzeichnet wurde, hat der Ersterwerber ebenfalls lediglich den Produktschlüssel erhalten und die Software von dem Hersteller heruntergeladen. Auch in diesem Fall wurde die zu dem Produktschlüssel gehörende Kopie von allen Geräten, Datenträgern und sonstigen Speicherorten einschließlich Cloud-Diensten entfernt oder unbrauchbar gemacht. Ihnen ist es gestattet, verfügbare Verbesserungen und verfügbare Updates der Software von der Internetseite des Herstellers herunterzuladen und zu installieren. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG zum Erwerb einer "erschöpften Programmkopie" sind erfüllt. Mit dem Erwerb des Produktschlüssels erlangen Sie die Möglichkeit zur sachgemäßen Nutzung des Computerprogramms. OEM-Versionen bieten dem Käufer den enormen Vorteil, die gleiche Software zu einem viel niedrigeren Preis zu erwerben. In Deutschland ist der Erwerb, der Vertrieb und die Verwendung von OEM-Versionen völlig legal. Der Handel mit OEM-Versionen ohne Bindung an Hardware ist rechtlich zulässig. Seit 2011 ist der Handel aus Europa heraus in die ganze Welt erlaubt. Die verfügbaren Betriebssystem-CDs von uns kommen von Herstellern wie Dell, HP oder Fujitsu und enthalten die Original-Software. Wir erwerben diese CDs mit original Lizenzschlüsseln und können diese zu extrem niedrigen Preisen an unsere Kunden weitergeben. Die Leistung und die Handhabung der Betriebssysteme sind identisch mit der Retail Version. Der einzige Unterschied ist die Art der Verpackung und dass Sie keinen Support durch Microsoft erhalten. Die verwendeten Namen, Begriffe und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte der erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.    

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