- Artikel-Nr.: SZ-10192
Die moderne und benutzerfreundliche Oberfläche lässt Sie intuitiv arbeiten und das zurückgekehrte Startmenü sorgt für die nötige Übersichtlichkeit. Automatisch passt Windows 10 Enterprise sich zudem jedem Gerät und dessen individuellen Eigenschaften an. So unterscheidet sich beispielsweise die Ansicht auf einem Desktop PC von der Ansicht auf einem Tablet. Die kaum veränderten Systemanforderungen sorgen dafür, dass Sie Windows 10 Enterprise auch auf älteren Geräten nutzen können und keine neue Hardware erforderlich ist, damit das System stabil läuft.
Spezielle Features in der Windows 10 Enterprise Edition
"Direct Access" für den transparenten und sicheren Zugang von mobilen Mitarbeitern ins Firmennetz
"AppLocker" ist Microsofts erweiterter Nachfolger der Software Restriction Policies (SRP), mit dem Admins den Start oder die Installation unerwünschter Software verhindern können
Der "Branch Cache", der einen Windows Server ab 2012 voraussetzt, prüft vor dem Zugriff auf eine Datei, die auf einem entfernten Server liegt, ob nicht bereits ein schneller angebundener lokaler PC eine identische Kopie zwischenspeichert
Der "Device Guard" lässt Sie die zulässigen App-Quellen festlegen
"Windows To Go" erlaubt es Ihnen Windows 10 Enterprise auf einem USB Stick zu installieren
Windows 10 Enterprise, die Komplettlösung für Unternehmen
Neben diesen exklusiven Funktionen bietet Windows 10 Enterprise noch weitere Business Funktionen wie Domänenbeitritt, Gruppenrichtlinienverwaltung, BitLocker, den Unternehmensmodus für den Internet Explorer EMIE, Remotedesktop, einen zugewiesenen Zugriff 8.1, sowie einem Hyper-V-Client. Natürlich verfügt Windows 10 Enterprise zudem über sämtliche neuen Funktionen, wie den Sprachassistenten Cortana, den neuen Internetbrowser Microsoft Edge, den Continuum Modus für Touch-Geräte sowie die Gesichts- und Fingerabdruckerkennung für mehr Sicherheit.
Übliche Programme für Mail, Kalender, Musik, Fotos und Videos sowie auch das neue DirectX 12 zur Grafikoptimierung sind ebenfalls im Betriebssystem Windows 10 Enterprise enthalten. Darüber hinaus besteht bei der Microsoft Windows 10 Enterprise - Version die Möglichkeit dem cloudbasierten Verzeichnis- und Identitätsverwaltungsdienst Azure Active Directory beizutreten. Mit Hilfe einer einmaligen Anmeldung erhalten Benutzer damit Zugriff auf zahlreiche Cloud-SaaS-Anwendungen wie DropBox, Office 365 und Concur.
Professionelle Computerunterstützung durch Microsoft Windows 10 Enterprise
Windows soll in Zukunft nur mehr als Service fungieren, weshalb nach Windows 10 keine weiteren Versionen mehr geplant sind. Damit fokussiert sich Microsoft aber nicht nur noch auf Systemoptimierung und Fehlerbehebung. Das Prinzip "Windows as a Service" beinhaltet dann auch neue Features, die zum Kaufzeitpunkt noch nicht enthalten waren. Somit wird Windows 10 Enterprise stetig erweitert und verbessert.
- Rechtliches:
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.
Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.
Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,
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