Microsoft Windows 10 Pro, ESD

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Modernisieren Sie Ihr Unternehmen mit Windows 10, ESD   Windows 10 Pro   ist... mehr
Produktinformationen "Microsoft Windows 10 Pro, ESD"
Modernisieren Sie Ihr Unternehmen mit Windows 10, ESD
 
Windows 10 Pro ist neu und dennoch vertraut, einfach zu bedienen und bietet eine Vielzahl neuer Funktionen, die es Ihnen erleichtern, den Überblick zu behalten, effektiv zu sein und die täglich anfallenden Aufgaben zu erledigen. Windows 10 Pro umfasst den gleichen Funktionsumfang wie Windows 10 Home, bietet allerdings einige zusätzliche Ausstattungsmerkmale, die insbesondere für ambitionierte Privatanwender und Unternehmen interessant sind. Dazu gehören unter anderem Domänenanschluss, Datenverschlüsselung, Remotedesktopverbindungen und das Arbeiten mit virtuellen Maschinen.

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  • Neu und dennoch vertraut: Das Startmenü ist wieder da! Sie können die Größe verändern und es an Ihre Wünsche anpassen.
  • Schnelles, flüssiges Arbeiten: Technologien wie InstantGo1 beschleunigen das Booten und das Aufwachen aus dem Ruhezustand.
  • Cortana ist Ihre persönliche digitale Assistentin, die ständig dazulernt und Sie immer besser unterstützt.
  • Sprache, Stift und Touch-Eingabe3: Sie entscheiden, wie Sie am besten arbeiten können.
  • Werden Sie effektiver: Großartige Apps, etwa Fotos, Karten, Mail und mehr, die auf all Ihren Windows-Geräten laufen, sind bereits vorinstalliert. Arbeiten Sie mit bis zuvier Apps gleichzeitig und legen Sie virtuelle Desktops an.
  • Microsoft Edge: Schreiben und tippen Sie Ihre Kommentare direkt auf Webseiten und geben Sie die Notizen für Ihre Freunde frei.

 

zusätzlich in der Pro Version sind folgende Funktionen enthalten:
  • Domänenanschluss: Sie können eine Verbindung zu einem domänenbasierten Netzwerk oder Azure Active Directory herstellen.
  • Erweiterte Verschlüsselung: Verschlüsseln Sie Ihre Daten mit BitLocker und profitieren Sie von den erweiterten Sicherheitseinstellungen.
  • Ihre Apps im Store: Windows 10 gestattet es Ihnen, Ihre ganz private App-Rubrik im Store anzulegen, um schnell auf die unternehmenseigenen Apps zugreifen zu können.
  • Virtuelle Maschinen: Hyper-V ermöglicht es Ihnen, virtuelle Maschinen anzulegen, sodass Sie auf Ihrem PC mehrere Betriebssysteme gleichzeitig nutzen können.
  • Downgrade-Rechte inklusive: Diese Lizenz umfasst Downgrade-Rechte auf Windows 8.1 Pro und Windows 7 Professional.
  • Current Branch for Business: Sie können selbst entscheiden, wann zur Verfügung stehende Updates eingespielt werden.
 

 


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  • Das beliebte Startmenü ist wieder da in wesentlichen Punkten verbessert und mit einer Mischung aus übersichtlicher Listen- und praktischer Kachelansicht.
  • Mit dem neuen Browser Microsoft Edge macht das Surfen im Web noch mehr Spaß
  • Cortana, die persönliche digitale Assistentin des Nutzers, beantwortet nicht nur Fragen, sondern kümmert sich auch um seine Termine und To-Do-Listen.
  • Windows 10 ist für den Betrieb auf PCs, Notebooks, Tablets und Smartphones optimiert der Anwender entscheidet selbst, ob er lieber per Touch Screen oder mittels Maus und Tastatur arbeiten möchte.
  • Karten, Fotos, Mail, Kalender, Groove-Musik, Filme & Fernsehsendungen und mehr in Windows 10 sind viele großartige Apps enthalten, sodass man gleich loslegen kann.
  • Rechtliches:

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt.
Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000
I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH),
dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 - OEM-Entscheidung - Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153).
Damals klagte Microsoft gegen die Weiterveräußerung sogenannter OEM-Software, die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware
gebunden, vom Zwischenhändler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war. Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die
Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist.
Verwendete Namen oder Bilder bleiben Eigentum der jeweiligen Firmen. Inhalte und Daten sind urheberrechtlich geschützt.


Urteile:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software
(§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof
(BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende
Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei“ ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit
seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes
profitieren. Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken
des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar
und deswegen grundsätzlich unwirksam.
Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.
Auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag fällt unter den Erschöpfungsgrundsatz
und darf deshalb einzeln weiterverkauft werden. Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen
Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung
einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren,
auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Dabei handelt es sich um keine Lizenz, sondern im rechtlichen Sinne um erschöpfte Software.

Bundesgerichtshof (BGH):
Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig (11.12.2014, Quelle: usedsoft.com/de/) Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt.
Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2012 (Az. 11 U 68/11)
 ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch
 einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof heute vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist
das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.Im Einzelnen hat der
BGH analog zum EuGH-Urteil entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software
beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an
seinem Produkt „erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Ein Hersteller hat demnach keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue
Eigentümer kann es also frei weiterverkaufen. Der EuGH hatte dazu in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 erklärt: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere
Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.

Laut Microsoft Lizenzbestimmungen ist der Product Key zur einmaligen Aktivierung vorgesehen.
Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird. Sollte der Rechner neu formatiert werden,
neu installiert werden oder es werden eventuelle Änderungen an der Hardware vorgenommen, so besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Key
auf dem PC funktioniert. Darüber hinaus ist es untersagt, den Key auf mehreren Geräten zu aktivieren,

Siehe Microsoft Nutzungsbedingungen.(https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/nutzungsbedingungen.aspx)
Microsoft Datenschutzerklärung (
https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement/

 

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